Scheibentönung ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt – vorausgesetzt, die Folie besitzt eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG) und wird nur dort angebracht, wo eine solche Genehmigung überhaupt vorliegt. In der Praxis heißt das: Scheiben hinter der B-Säule ja, Frontscheibe und vordere Seitenscheiben nein. Wer diese beiden Punkte kennt, kann Scheibentönung fahren, ohne bei der Hauptuntersuchung oder einer Verkehrskontrolle Probleme zu bekommen.

Was regelt das Gesetz zur Scheibentönung eigentlich?

Die rechtliche Grundlage ist §22a Abs. 1 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Dort heißt es wörtlich, die Vorschrift gelte für „Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas". Tönungsfolie ist damit kein bloßes Zubehörteil, sondern ein genehmigungspflichtiges Bauteil: Es muss von amtlich genehmigter Bauart sein und ein Prüfzeichen tragen (§22a Abs. 2 StVZO).

Was ist eine ABG, und wer stellt sie aus?

ABG steht für Allgemeine Bauartgenehmigung – nicht zu verwechseln mit der ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis), die für andere Bauteile gilt. Ausgestellt wird die ABG für Tönungsfolie vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA), nicht von TÜV oder DEKRA. Diese Prüforganisationen führen Hauptuntersuchungen und Einzelabnahmen durch, sind aber nicht die ausstellende Stelle für die Bauartgenehmigung selbst.

Welche Scheiben dürfen Sie überhaupt tönen?

Genehmigte Tönungsfolien mit ABG gibt es in der Praxis nur für Scheiben hinter der B-Säule – also hintere Seitenscheiben und Heckscheibe. Der Grund liegt in den Sichtfeldanforderungen für den Fahrer: Frontscheibe und vordere Seitenscheiben müssen ausreichend Durchsicht bieten, weshalb hierfür keine Bauartgenehmigung erteilt wird. Eine Tönung dieser vorderen Scheiben ist damit nicht als zulässiges Bauteil verfügbar – unabhängig davon, wie dunkel oder hell die Folie ist.

Diese Grenze wird oft mit den bekannten Tönungsstufen anderer Länder verwechselt, in denen leichte Tönungen auch auf vorderen Scheiben zulässig sind. Für Deutschland gilt das nicht: Entscheidend ist nicht der Grad der Verdunkelung, sondern schlicht, ob für die jeweilige Scheibenposition überhaupt eine Bauartgenehmigung existiert – und die gibt es für die vorderen Scheiben nicht.

Kommt es auf die Lichtdurchlässigkeit (VLT) der Folie an?

Im Ausland orientieren sich Tönungsregeln oft an einem Mindestwert für die Lichtdurchlässigkeit, kurz VLT. Für die deutsche Regelung nach §22a StVZO ist ein bestimmter Prozentwert nicht der entscheidende Maßstab. Ausschlaggebend ist, ob für die jeweilige Folie und Scheibenposition überhaupt eine Bauartgenehmigung vorliegt – nicht, wie dunkel die Folie im Vergleich zu Produkten aus anderen Ländern wirkt. Eine Folie mit ABG für die hinteren Scheiben bleibt zulässig, unabhängig von ihrem konkreten Verdunkelungsgrad.

Erlischt die Betriebserlaubnis, wenn Sie Ihr Auto tönen lassen?

Genau hier liegt der eigentliche Knackpunkt – und die gute Nachricht. Nach §19 Abs. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis bei Änderungen, die die genehmigte Fahrzeugart verändern, sofern „eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist" oder sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert. Für nachträglich verbaute Teile gibt es jedoch §19 Abs. 3 StVZO: Die Betriebserlaubnis erlischt nicht, wenn das Teil eine Bauartgenehmigung nach §22a besitzt. Genau das ist der Sinn der ABG – sie ist der Mechanismus, der Ihre Betriebserlaubnis nach dem Tönen intakt hält.


Eine Tönungsfolie mit gültiger ABG nach §22a StVZO lässt Ihre Betriebserlaubnis nicht erlöschen – laut §19 Abs. 3 StVZO ist genau das der Zweck der Bauartgenehmigung.


Brauchen Sie einen zweiten Außenspiegel nach dem Tönen?

Schränkt die Tönung der Heckscheibe und der hinteren Seitenscheiben die Sicht durch den Innenspiegel spürbar ein, ist ein zweiter Außenspiegel auf der Beifahrerseite in der Regel erforderlich. Ihr Aufbereitungsbetrieb sollte Sie darauf hinweisen, wenn die gewählte Foliendichte diesen Effekt hat.

Müssen Sie einen Nachweis für die Tönung mitführen?

Der Nachweis über die ABG – meist eine Übereinstimmungsbescheinigung des Folienherstellers mit Prüfzeichen – sollte im Fahrzeug mitgeführt und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorgezeigt werden. Ohne diesen Nachweis lässt sich schwer belegen, dass die verbaute Folie tatsächlich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Scheibentönung oder Lackschutzfolie – was ist der Unterschied?

Scheibentönung fällt unter §22a StVZO, weil sie auf Sicherheitsglas angebracht wird. Lackschutzfolie (PPF) auf der Karosserie ist ein völlig anderes Produkt mit anderer Rechtslage, da sie nicht auf Sicherheitsglas sitzt, sondern auf lackierten Flächen. Beide Folienarten werden umgangssprachlich oft in einen Topf geworfen, folgen rechtlich aber komplett unterschiedlichen Regeln – die eine ist ein genehmigungspflichtiges Sicherheitsbauteil, die andere ein reines Schutzprodukt ohne vergleichbare Zulassungspflicht. Wer sich für Lackschutz statt Scheibentönung interessiert, findet die Details in unserem kompletten Ratgeber zu Lackschutzfolie (PPF).

Worauf sollten Sie bei der Wahl des Aufbereitungsbetriebs achten?

Ein seriöser Aufbereitungsbetrieb verbaut ausschließlich Folien mit gültiger ABG und dokumentiert das für Sie nachvollziehbar – idealerweise mit Angabe des Folienherstellers und des Prüfzeichens auf der Rechnung. Fragen Sie im Beratungsgespräch aktiv nach diesem Nachweis; ein Betrieb, der ihn nicht vorlegen kann oder will, sollte Sie skeptisch machen. Mehr darüber, was professionelle Fahrzeugaufbereitung umfasst und woran Sie einen zertifizierten Aufbereiter erkennen, lesen Sie in den verlinkten Beiträgen.

Was gilt für bereits verbaute, ältere Tönungsfolie ohne Papiere?

Gerade bei gebraucht gekauften Fahrzeugen fehlt der ABG-Nachweis für eine bereits vorhandene Tönung häufig. In diesem Fall lässt sich schwer belegen, dass die verbaute Folie den Anforderungen entspricht – bei einer Kontrolle kann das zu Rückfragen führen. Wenden Sie sich in diesem Fall an den Aufbereitungsbetrieb, der die Folie ursprünglich verbaut hat, oder lassen Sie sich von einem Fachbetrieb beraten, ob eine Dokumentation nachträglich beschafft werden kann.

Häufig gestellte Fragen zur Scheibentönung

Ist Scheibentönung auf der Frontscheibe erlaubt?

Nein. Für Frontscheibe und vordere Seitenscheiben gibt es keine Bauartgenehmigung für Tönungsfolie, da hier ausreichende Durchsicht gesetzlich vorausgesetzt wird. Zulässig sind ABG-geprüfte Folien in der Praxis nur für Scheiben hinter der B-Säule – also hintere Seitenscheiben und Heckscheibe.

Was passiert, wenn ich Folie ohne ABG fahre?

Die Folie gilt dann nicht als genehmigtes Bauteil nach §22a StVZO. Das kann bei der Hauptuntersuchung oder einer Verkehrskontrolle beanstandet werden, und im Zweifel drohen Konsequenzen für die Betriebserlaubnis, da §19 Abs. 3 StVZO nur bei nachgewiesener Bauartgenehmigung greift.

Woran erkenne ich, ob eine Tönungsfolie eine ABG hat?

Fragen Sie Ihren Aufbereitungsbetrieb nach der Übereinstimmungsbescheinigung bzw. dem Prüfzeichen des Herstellers. Ein seriöser Betrieb legt diesen Nachweis unaufgefordert vor und händigt ihn Ihnen für die Mitführung im Fahrzeug aus.

Wird die Tönung bei der Hauptuntersuchung geprüft?

Ja. Da Tönungsfolie ein genehmigungspflichtiges Bauteil nach §22a StVZO ist, gehört sie zum regulären Prüfumfang der Hauptuntersuchung. Fehlt der Nachweis der Bauartgenehmigung, kann das zu einer Beanstandung führen.

Kann ich Tönungsfolie selbst anbringen?

Technisch ja, empfehlenswert ist es aber nicht: Die korrekte Auswahl einer ABG-geprüften Folie und die saubere Verarbeitung entscheiden darüber, ob die Betriebserlaubnis erhalten bleibt. Ein zertifizierter Aufbereitungsbetrieb kennt die zulässigen Produkte und dokumentiert die Montage.